Begriffsdefinitionen und Abkürzungen

Messgerät:
Messgeräte sind alle Geräte (oder Systeme von Geräten) mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

Messgröße:
Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist.

Messwert:
Wert, der zur Messgröße gehört und der Ausgabe eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung eindeutig zugeordnet ist.

Fehlergrenze:
Fehlergrenze ist die zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.

Kalibrieren:
Mithilfe einer Kalibrierung wird die Abweichung der Anzeige eines Messgerätes vom richtigen Wert der Messgröße festgestellt und dokumentiert. Im Kalibrierlabor wird der Messwert eines sehr genauen Messgerätes ("Normal") mit dem Messwert eines zu prüfenden Messgerätes verglichen. Ziel ist dabei, die Abweichung vom Normal und die Unsicherheit dieser Abweichung zu bestimmen. Über eine Kette von Normalen kann die Kalibrierung eines Messgerätes bis auf das in der Hierarchie höchste Normal, das Primärnormal, zurückgeführt werden.

Das Ergebnis einer Kalibrierung wird in einem Kalibrierschein dokumentiert.
Der DAkkS-Kalibrierschein wird erstellt gemäß den Anforderungen nach ISO/IEC 17025.

Wichtige Abkürzungen

DKD = Deutscher Kalibrierdienst

DAkkS = Deutsche Akkreditierungsstelle (seit 01.01.2010)

PTB = Physikalisch-Technische-Bundesanstalt

ILAC = International Laboratory Accreditation Cooperation

Messunsicherheit:
Gibt einen Bereich (Intervall) an, in dem der wahre Wert einer Messgröße oder eines Messergebnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt. Sie wird auf der Grundlage von Messwerten (mit Hilfe statistischer Methoden) und vorliegender Kenntnisse zu systematischen Messabweichungen geschätzt.

Eichung:
Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden.

Ausnahmen von der Eichpflicht:
- Bremsprüfstände
- Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen