Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung dieser Bedingungen
Verträge mit der TAK CERT GmbH kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der TAK CERT GmbH und für alle aus dem Verhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Vertragsschluss
Der TAK CERT GmbH erteilte Aufträge, sowie Aufträge, die die TAK CERT GmbH an Auftragnehmer erteilt, werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Auftragsänderungen, Auftragsergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Leistungen der TAK CERT GmbH
Die TAK CERT GmbH erbringt ihre Leistungen entsprechend den akkreditierten und benannten Regeln und Vorschriften unparteilich, unabhängig von wirtschaftlichen und finanziellen Einflüssen, sowie gegenüber allen Auftraggebern gleich.
Die TAK CERT GmbH kann ihre vertraglichen Leistungen auch durch vertraglich eingebundenes Personal erbringen, welches über die jeweils erforderliche Befugnis verfügt.
§ 4 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Die TAK CERT GmbH schuldet nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ist zur sachgemäßen Durchführung eines Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen werden dem Auftraggeber nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist die TAK CERT GmbH berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle relevanten Vorgänge und Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vorher schriftlich mitzuteilen.
Die TAK CERT GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.
Die TAK CERT GmbH ist berechtigt, die Methode und die Art der Dienstleistung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
Die TAK CERT GmbH ist vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs berechtigt, Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
Eine Konformitätsbewertung erfolgt auf Basis der in Abbildung 1 dargestellten Fälle, es sei denn, es existieren im konkreten Fall anderslautende Regeln oder Kundenvorgaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Unterlagen zu den Kalibriergegenständen (Service- bzw. Bedienungsanleitungen, Baumusterprüfungen, Spezifikationen oder Anforderungsprofile) rechtzeitig vor dem Erbringen der Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Definition des Messumfangs, der Mess- und Prüfverfahren, den Messpunkten und der Messgenauigkeit mitzuwirken.
Sollte eine Konformitätsbewertung durch die TAK CERT GmbH gewünscht werden, und eine andere als die oben genannte Vorgehensweise beauftragt werden, ist dies schriftlich mitzuteilen und der Auftraggeber muss bei der Definiton der Entscheidungsregel mitwirken.
§ 5 Fristen und Termine
Auftragsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart worden sind. Ist dies nicht der Fall, gerät die TAK CERT GmbH mit ihrer Leistungspflicht erst in Verzug, wenn der Auftraggeber der TAK CERT GmbH zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat.
Erbringt der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen verspätet oder äußert er nachträgliche Änderungswünsche, so verlängern sich die Leistungszeiten entsprechend.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Für die von TAK CERT GmbH durchgeführten Aufträge sind die seitens der TAK CERT GmbH genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen der TAK CERT GmbH werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
§ 7 Geheimhaltung
Die TAK CERT GmbH verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrags nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Dies gilt gleichfalls für die TAK CERT GmbH zum Zwecke der Auftragsdurchführung schriftlich oder elektronisch übermittelten Daten ebenso wie für die Ergebnisse der Dienstleistungen und den Inhalt von Berichten.
Die TAK CERT GmbH ist berechtigt, von den ihr schriftlich und elektronisch überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünften Kopien bzw. Aufzeichnungen zu Dokumentationszwecken anzufertigen und in ihrem Archiv aufzubewahren. Auch hierbei wird die TAK CERT GmbH die geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
Der Auftraggeber darf die von der TAK CERT GmbH erstellten Berichte, Bestätigungen und Zertifikate oder andere Dokumente nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.
Der Auftraggeber gestattet der TAK CERT GmbH, die bei den Dienstleistungen gewonnenen Daten und Erkenntnisse, soweit erforderlich, im Rahmen des internen und externen Erfahrungsaustausches in anonymisierter Form zu verwenden.
§ 8 Gewährleistung
Die TAK CERT GmbH kann bei Auftreten von Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst von ihrem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt durch Wahl der TAK CERT GmbH durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung des Werks (Nachlieferung). Falls die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt, sofern die TAK CERT GmbH, die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber hat jede Feststellung eines offensichtlichen Mangels, der in Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstleistung steht, unverzüglich der TAK CERT GmbH schriftlich mitzuteilen.
Schadenersatzansprüche aus Garantiehaftung bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
Die TAK CERT GmbH haftet für die von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die TAK CERT GmbH haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der TAK CERT GmbH aufnehmen zu lassen.
Für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, übernimmt die TAK CERT GmbH keine Haftung. Als höherer Gewalt sind nicht voraussehbare, durch die übliche Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse anzusehen, wie z. B. unverschuldeter Stromausfall, Brand, Explosion oder ähnliches in unserer Organisation.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Alle Rechtsbeziehungen mit Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der TAK CERT GmbH.
Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der TAK CERT GmbH.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die TAK CERT GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.